Chorordnung für den Chor des Städtischen-Musikvereins Wesel e.V.

  1. In der Chorarbeit wird ein wesentlicher Teil der Ziele des Städtischen Musikvereins We­sel e.V. verwirklicht. Daher kommt der Arbeit des Chores besondere Bedeutung zu.

  2. Durch regelmäßig stattfindende Konzerte erfüllt der Chor traditionsgemäß eine wichtige Aufgabe im Kulturleben der Stadt Wesel. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, bedarf es der aktiven Mitarbeit und des Einsatzes jedes einzelnen Chormitgliedes.

  3. Das Gelingen der Chorkonzerte ist naturgemäß abhängig von einer intensiven Probenar­beit. Hierfür ist unerlässlich, dass jedes Chormitglied sich zum pünktlichen und regelmä­ßigen Probenbesuch verpflichtet fühlt.

  4. Wer wiederholt unentschuldigt fehlt oder den Anforderungen der Chorarbeit nicht ge­wachsen ist, kann vom Chorleiter von der Mitwirkung an der betreffenden Aufführung oder – in besonders krassen Fällen – auf Empfehlung des Chorleiters durch Beschluss des Vorstandes aus dem Chor ausgeschlossen werden.

  5. Die Betreuung des Notenmaterials obliegt dem Notenwart, der vom Vorstand bestellt wird.

  6. Um die Zusammenarbeit innerhalb des Chores zu erleichtern und den Chorleiter organi­satorisch zu entlasten, wählt jede Stimme einen Sprecher.

  7. Die Stimmensprecher bemühen sich um den persönlichen Kontakt und den Zusammen­halt innerhalb ihrer Stimme. Sie unterstützen die Zusammenarbeit mit dem Chorleiter (z.B. Orientierung neuer Mitglieder, persönliche Betreuung der Chormitglieder – Ge­burtstage, Erkrankungen, etc. -Wünsche und Anregungen zur Chorarbeit, Terminierung der Arbeit mit dem Chorleiter, Weitergabe von Informationen an die Mitglieder der Stim­me, Information fehlender Mitglieder, Unterstützung des Notenwartes).

  8. Die Stimmensprecher und der Notenwart sollen in wichtigen Angelegenheiten des Cho­res vom Vorstand gehört werden (z.B. Wahl des Dirigenten, Auswahl der Werke, Termi­nierung der Probenarbeit, Wechsel des Probenlokals, Ausschluss von Chormitgliedern).

  9. Sollte aus triftigen Gründen ein Chormitglied am Probenbesuch verhindert sein, ist der Stimmensprecher rechtzeitig zu benachrichtigen.

  10. Über die Mitwirkung von Gastsängern bei Konzerten entscheidet der Chorleiter in eigener Verantwortung. Gleiches gilt für Chormitglieder, die infolge Studiums o. ä. die Proben nicht regelmäßig besuchen können.

Diese Chorordnung wurde vom Vorstand am 25. Februar 2019 aktualisiert und beschlossen.